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Baunutzungsverordnung
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§ 1
Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) (dargestellt werden) als 1. Wohnbauflächen (W) 2. Gemischte Bauflächen (M) 3. Gewerbliche Bauflächen (G) 4. Sonderbauflächen (S) (2) Die für die Bebauung vorgesehene Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) 2. Reine Wohngebiete (WR) 3. Allgemeine Wohngebiete (WA) 4. Besondere Wohngebiete (WB) 5. Dorfgebiete (MD) 6. Mischgebiete (MI) 7. Kerngebiete (MK) 8. Gewerbegebiete (GE) 9. Industriegebiete (GI) 10. Sondergebiete(S0) (3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzsetzen. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 bis 11 getroffen werden. (4)
Für die in den §§ 4 bis 9
bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das
jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das
Baugebiet gliedern. (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. (6)
Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder
einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§
2 bis 9 vorgesehen sind, (7) In
Bebauungsplänen für Baugebiete nach (8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken. (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. (10)
Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§
2 bis 9 in überwiegend
bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige
Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt
werden, daß Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind
oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
WEITER >>> § 2 Kleinsiedlungsgebiete |
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