Baunutzungsverordnung
Grafiken co. media7 regensburg
Baunutzungsverordnung
BauNVO

   
Abschnitt I - Art der baulichen Nutzung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke


§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4 a bis 9 auch Gebäude zulässig.

 WEITER >>>

     Seitenanfang

 

Homepage Seite ausdrucken Blättern