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§
16 Bestimmung des Maßes
der baulichen Nutzung
(1)
Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen
Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl,
der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2)
Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt
werden durch Festsetzung
1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der
baulichen Anlagen,
2. der Geschoßflächenzahl
oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder
der Baumasse,
3. der Zahl der
Vollgeschosse,
4. der Höhe baulicher
Anlagen.
(3)
Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im
Bebauungsplan ist festzusetzen
1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen
der baulichen Anlagen,
2. die Zahl der
Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre
Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und
Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können,
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes
für die Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßfläche,
für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher
Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß
festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe
baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt
werden.
(5)
Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für
Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile
und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt
werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der
Geländeoberfläche getroffen werden.
(6)
Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte
Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung
vorgesehen werden.
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