§ 17
Obergrenzen für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung
(1)
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16
dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine
Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird,
folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
|
Baugebiet
|
Grund-
flächenzahl (GRZ) |
Geschoß-
flächenzahl
(GFZ) |
Baumassen-
zahl
(BMZ) |
| Kleinsiedlungsgebiete
(WS) |
0,2 |
0,4 |
- |
| reinen
Wohngebiete (WR) |
0,4 |
1,2 |
- |
| allgemeinen
Wohngebiete (WA) |
0,4 |
1,2 |
- |
| Ferienhausgebiete |
0,4 |
1,2 |
- |
besondere
Wohngebiete (WB) |
0,6 |
1,6 |
- |
| Dorfgebiete
(MD) |
0,6 |
1,2 |
- |
| Mischgebiete
(MI) |
1,0 |
3,0 |
- |
| Kerngebiete
(MK) |
1,0 |
3,0 |
- |
| Gewerbegebiete
(GE) |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| Industriegebiete
(GI) |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| sonstigen
Sondergebiete |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| Wochenendhausgebiete |
0,2 |
0,2 |
|
(2)
Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden,
wenn
1.
besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen
durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen
ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden,
und
3. sonstige öffentliche
Belange nicht entgegenstehen.
Dies gilt nicht für
Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3)
In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren,
können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden,
wenn städtebauliche Gründe dies erfordem und sonstige öffentliche
Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist
entsprechend anzuwenden,
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