Baunutzungsverordnung
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Baunutzungsverordnung
BauNVO

   
Abschnitt II - Maß der baulichen Nutzung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke


§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

Baugebiet  

Grund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoß-
flächenzahl
(GFZ)
Baumassen-
zahl
(BMZ)
Kleinsiedlungsgebiete (WS) 0,2  0,4 -
reinen Wohngebiete (WR)  0,4 1,2   -
allgemeinen Wohngebiete (WA) 0,4 1,2   -
Ferienhausgebiete 0,4 1,2   -
besondere
Wohngebiete (WB) 
0,6 1,6 -
Dorfgebiete (MD) 0,6 1,2 -
Mischgebiete (MI)    1,0  3,0 -
Kerngebiete (MK)   1,0  3,0 -
Gewerbegebiete (GE) 0,8 2,4  10,0
Industriegebiete (GI) 0,8 2,4  10,0
sonstigen Sondergebiete   0,8 2,4  10,0
Wochenendhausgebiete 0,2 0,2    

 
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn

1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordem und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden,

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