Baunutzungsverordnung
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Baunutzungsverordnung
BauNVO

   
Abschnitt I - Art der baulichen Nutzung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke


§ 4  Allgemeine Wohngebiete

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,

2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,


3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche 
und sportliche Zwecke.


(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen

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